Neue Wegmarken in Richtung Klimaneutralität – was sich 2023 per Gesetz ändert

Veröffentlicht am Montag den 31. Juli 2023

Nachhaltigkeit, Umwelt- und Artenschutz sowie klimafreundliches Verhalten stehen nach wie vor ganz oben auf der politischen Agenda. Auch im Jahr 2023 gibt es wieder eine Reihe gesetzlicher Vorschriften und Regelungen, die in diese Richtung zielen und damit direkt oder indirekt auch im Alltag der Verbraucher zu spüren sind. Einige davon haben wir in der folgenden Übersicht zusammengestellt:

  • Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fokussiert auf Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels und treibt mit einem Bündel an Maßnahmen die Energiewende voran.
  • Über die CO₂-Abgabe werden Vermieter erstmals für den energetischen Zustand ihres Gebäudes auch finanziell in die Pflicht genommen. Im Gegenzug werden Mieter entlastet.
  • Bei der Förderung von E-Fahrzeugen steht der Staat weiter auf der Bremse. Nachdem die Anschaffung von Plug-in-Hybriden nicht mehr unterstützt wird, schmelzen auch für reine E-Fahrzeuge die Fördersätze.

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Bei dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) handelt es sich nach Aussage der Bundesregierung um die „größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten“. Sie richtet sich erstmals konsequent auf das Erreichen des 1,5-Grad-Ziels nach dem Pariser Klimaschutzabkommen aus. Wichtigste Ziele der Novelle sind, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern. Dazu wurde ein gesetzlicher Vorrang für erneuerbare Energien eingeräumt und Voraussetzungen geschaffen, um den Ausbau von Wind- und Solarenergie zu erleichtern. Die Vergütung für Solaranlagen steigt. Für einige Anlagen entfällt die Pflicht, einen gesonderten Erzeugerstromzähler zu installieren. Kommunen, auf deren Gebiet Windenenergie erzeugt wird, werden besser an den Erlösen beteiligt. Mit der Gesetzesnovelle wurde außerdem die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. Die sich aus dem EEG ergebenden Maßnahmen wirken sich vor allem in Form finanzieller Be- und Entlastungen auf die Verbraucher aus.

Bundesförderung für effiziente Gebäude – zweite Reformstufe in Kraft

Mit Jahresbeginn 2023 ist die zweite Reformstufe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem der Kreis der Antragsberechtigten auf sämtliche Investoren erweitert. Die vormalige Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter entfällt. Als Reaktion auf den Handwerkermangel werden jetzt auch beispielsweise die Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Fördermittel stehen nunmehr auch für den Einbau stationärer Brennstoffzellenheizungen, die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden, bereit. Verbessert haben sich die Förderkonditionen beim Einbau von Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel. Weitere Änderungen betreffen technische Anpassungen und die Steigerung der Effizienzanforderungen. Die BEG fasst frühere Programme zur Förderung energieeffizienter Maßnahmen und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zusammen. Hinweise zur Antragstellung finden sich unter www.bafa.de.

Vermieter zahlen höhere CO₂-Abgabe

Nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂KostAuftG) gilt seit Januar 2023 eine neue Aufteilung der Kosten für die CO₂-Emissionen eines Gebäudes. Bisher mussten Mieter die CO₂-Abgabe allein zahlen. Mit der Regelung sollen Vermieter angehalten werden, in eine klimafreundliche Sanierung ihrer Immobilie zu investieren. Als Faustregel gilt: Je niedriger der Dämmstandard beziehungsweise je höher der CO₂-Ausstoß eines Gebäudes sind, desto größer ist der Kostenanteil, den der Vermieter zu tragen hat. Beispielsweise entfallen bei einem CO₂-Ausstoß von über 52 Kilogramm pro Jahr 95 Prozent der Kosten auf den Vermieter. Bei einem Ausstoß zwischen 32 und 37 Kilogramm werden die Kosten jeweils zur Hälfte geteilt. Nur bei weniger als zwölf Kilogramm, was mindestens dem Standard Effizienzhaus EH55 entspricht, trägt der Mieter sämtliche Kosten für die CO₂-Emissionen des Gebäudes.

Aus für Energiesparlampen mit Stecksockel

Ende Februar 2023 wurde die Produktion von Energiesparlampen mit Stecksockel eingestellt. Grund ist deren deutlich höherer Stromverbrauch gegenüber energieeffizienten und langlebigen. Konkret betroffen sind Energiesparlampen mit Vorschaltgerät, lineare Hochvolt-Halogenlampen und Niedervolt-Halogenlampen mit Reflektor. Von diesen Modellen sind im Handel nur noch Restbestände erhältlich, die nach und nach abverkauft werden. Ab 1. September 2023 gilt das Verbot auch für röhrenförmige Leuchtstofflampen der Typen T5 und T8, Hochvolt-Halogenlampen und Niedervolt-Halogenlampen. Verbraucher dürfe die nach und nach ausgemusterten Energiesparlampen wegen der darin enthaltenen Schadstoffe – vor allem Quecksilber – nicht über den Hausmüll entsorgen, sondern müssen diese in die kommunale Elektrogerätesammlung geben.

Förderung von E-Autos läuft aus

Der Anteil des Bundes an der Förderung von batterieelektrischen und Brennstoffzellenfahrzeugen ist seit dem 1. Januar 2023 weiter gesunken. Grundlage dafür ist die „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“. So sinkt der Förderanteil beispielsweise für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro von bisher 6.000 auf 4.500 Euro; für die Preisspanne zwischen 40.000 und 65.000 Euro reduziert er sich von 5.000 auf nur noch 3.000 Euro. Ohne Förderung bleiben nach wie vor Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von über 65.000 Euro. Ein weiteres Abschmelzen der Fördersätze ist bereits beschlossen: Ab 1. Januar 2024 werden nur noch Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis des Basismodells von bis zu 45.000 Euro gefördert – mit dann weiter reduzierten Summen. Vollständig aus der Förderung gefallen sind seit diesem Jahr die so genannten Plug-in-Hybride. Bis Ende 2022 hatten Käufer dafür noch bis zu 4.500 Euro vom Bund plus 2.250 Euro vom Hersteller erhalten.

Für weniger Müll: Mehrweg wird Pflicht

Seit diesem Jahr werden Restaurants, Bistros und Cafés, aber auch Lieferdienste, Kantinen, Tankstellen und Supermärkte stärker bei der Müllvermeidung in die Pflicht genommen. Als sogenannte „Letztvertreibende, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen“ sind sie verpflichtet, ihre Produkte ebenfalls in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dies betrifft insbesondere Getränke und Speisen, die „to-go“ oder „take-away“ angeboten werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich kleinere Geschäfte wie Imbisse oder Kioske mit einer Ladenfläche von weniger als 80 Quadratmetern, in denen insgesamt weniger als fünf Beschäftigte arbeiten. Hier besteht die Option, von der Kundschaft mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Grundlage der seit 2023 geltenden Regelung ist die bereits im Juli 2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes, das nunmehr stufenweise in der Praxis umgesetzt wird.

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