Beim Thema Hausbau gibt es zahlreiche Regelungen und Vorschriften, die augenscheinlich nur indirekt mit dem Bau an sich zu tun haben und daher im Vorfeld oft nicht bedacht werden. Wie zum Beispiel die Baumschutzverordnung. Diese beschäftigt sich mit dem Schutz bzw. der Ersatzpflanzung (Ausgleichspflanzung) von Bäumen. Weist das Baugrundstück einen „störenden“ Altbestand an Bäumen auf, dürfen diese in den meisten Fällen ohne Genehmigung nicht einfach gefällt werden. Je nach Bundesland gelten dabei spezielle Vorgaben, um den Erhalt von Bäumen und Pflanzen zu sichern.
1. Gesetzliche Vorschriften
Mit dem Bau von Gebäuden und anderen Flächenversiegelungen wird aktiv in die Natur bzw. die natürliche Landschaft eingegriffen. Als Kompensation ist häufig eine Ausgleichspflanzung oder eine Ersatzpflanzung im Gesetz vorgeschrieben. Je nach Bundesland gelten regionale Vorgaben, die in der Baumschutzordnung verankert sind. Erster Ansprechpartner bei der Frage, ob eine Ersatzpflanzung geleistet werden muss, ist die eigene Stadt oder Gemeinde mit dem entsprechend dazugehörigen Amt.
Die Baumschutzsatzung, auch Baumschutzverordnung oder Baumschutzordnung genannt, fixiert sowohl die Bedingungen, unter welchen Bäume gefällt werden dürfen als auch Schutzkriterien und entsprechende Ersatzpflanzungen. Einer der wichtigsten Aspekte ist die Regelung, wann Bäume auf privaten Grundstücken überhaupt entfernt werden dürfen. Hintergrund dabei ist der Schutz der vorhandenen Baumbestände und die Aufrechterhaltung von Stadtökologie und Stadtbild. Da nicht alle Bäume als Ausgleichspflanzung und jegliche Standorte infrage kommen, muss vor jedem Baubeginn geklärt werden, wie mit den bestehenden Bäumen verfahren wird. Neue Bäume sind nach ihrer Pflanzung weiterhin fachgerecht zu pflegen. Sollten beispielsweise einige der ersetzten Bäume nicht anwachsen, müssen sie erneut gepflanzt werden.
2. Wann ist ein Baum schützenswert?
Sobald ein Baum einen Stammumfang von mindestens 30 cm oder eine Höhe von 150 cm über dem Erdboden aufweist, gilt er als schützenswert. Auch Großsträucher und Hecken fallen unter bestimmten Vorraussetzungen in diesen Bereich. Pflanzen haben sowohl Einfluss auf den Schattenwurf des Geländes als auch die lokale Luftfilterung. Ein weiteres Kriterium ist die daraus gewonnene Lebensqualität aller Einwohner, der Natur und Umwelt. Bäume sichern die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die klimatische Situation durch erhöhte Luftfeuchtigkeit, den Erhalt von Ruhezonen und Erholungsorten sowie einen artenreichen Baumbestand für Tiere und Pflanzen.
3. Ausgleichszahlung oder Ersatz?
Ersatzzahlungen werden aufgerufen, sobald ein Fällverbot eines Baumes durch die Baumschutzverordnung vorliegt und der Eigentümer den Baumbestand trotz dessen entfernt, zerstört oder verändert. In den meisten Fällen werden die Ersatzzahlungen richterlich eingefordert. Selten werden vom Gericht Ausgleichszahlungen verlangt. Diese werden nur in Betracht gezogen, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit einer Ersatzpflanzung, beispielsweise aufgrund von Platzmangel, hat. Stellen Bäume und Pflanzen allerdings eine Gefahr dar, besteht die Möglichkeit eine Ausgleichszahlung zu beantragen.
Die Thematik der Ersatzpflanzungen betrifft nicht nur Bauherren. Auch Immobilienunternehmen stehen vor dieser Herausforderung, bevor Grundstücke bebaut werden können. Ein positives Beispiel dazu liefert die LEWO AG.