Wohnen ist für die allermeisten Leute der mit Abstand größte laufende Kostenpunkt. In einem gesunden Verhältnis zwischen Einkommen und Miete sollte, so sagt man, letztere ein Drittel nicht überschreiten. Für viele ist das allerdings ein Ding der Unmöglichkeit. Vor allem in den Großstädten und deren Ballungsgebieten steigen die Mieten seit Jahren unerbittlich, was zur Folge hat, dass Menschen mit geringem Einkommen in die unbeliebteren Randlagen verdrängt werden. Um dem entgegenzuwirken, gibt es den sozialen Wohnungsbau, der auch einkommensschwächeren Haushalten den Zugang zu angemessenem Wohnraum ermöglichen soll. Voraussetzung für eine öffentlich geförderte Sozialwohnung ist ein sogenannter Wohnberechtigungsschein (WBS). Doch wann habe ich eigentlich ein Anrecht darauf?
Einkommensgrenze
Grundvoraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Nach allgemeinem Bundesgesetz liegt diese bei 12.000 Euro Nettojahreseinkommen für Ein-, 18.000 Euro für Zwei- sowie 22.600 Euro für Dreipersonenhaushalte. Bei jeder weiteren Person erhöht sich der Betrag um 4.100 Euro, jedes Kind ohne eigenes Einkommen macht jeweils 500 Euro aus. Allerdings liegt die Gesetzgebungskompetenz in diesem Fall bei den Bundesländern, und die meisten davon haben eigene höhere Grenzen. Auch gelten hier zum Teil unterschiedliche Sonderregelungen.
Junge Ehepaare, Alleinerziehende, Schwerbehinderte
In Sachsen etwa liegt die Obergrenze für Ein- und Zweipersonenhaushalte bei 16.800 und 25.200 Euro. Jede weitere Person mit eigenem Einkommen trägt noch einmal 5.740 Euro bei, jedes Kind weitere 700. Einen Freibetrag von 4.000 Euro erhalten außerdem junge Ehepaare, die noch keine fünf Jahre verheiratet und jünger als 40 sind. Dank zusätzlicher Kinderpauschale dürfen Alleinerziehende wiederum über ein Einkommen bis 25.900 Euro verfügen. Eventuelle Unterhaltszahlungen fallen nicht ins Gewicht, da diese als Kostenbeitrag für die Kindererziehung gewertet werden. Auch Schwerbehinderte werden begünstigt: Bei 50-prozentiger Behinderung kommen 2.100 Euro oben drauf, bei 80-prozentiger mit häuslicher Pflege 4.100 Euro. In manchen Bundesländern wie Baden-Württemberg wird außerdem, statt dem Netto-, das Bruttoeinkommen für die Bemessungsgrenze herangezogen.
Manche Städte mit eigenen Regelungen zum WBS
Nun haben aber nicht nur die Bundesländer, sondern auch manche Städte ihre eigenen Regelungen zum WBS. So gelten etwa in Leipzig zwar die genannten sächsischen Werte, doch das nur für einen – den weißen – von insgesamt drei verschiedenen Wohnberechtigungsscheinen, die jeweils zum Zugang zu unterschiedlich geförderten Wohnungen berechtigen. Beim grünen und gelben WBS darf man hier noch einmal etwas mehr verdienen. Wer einen Antrag auf einen Berechtigungsschein stellen möchte, sollte sich daher im Vorfeld bereits gründlich darüber informieren, welche Bestimmungen vor Ort gelten und welche Möglichkeiten es gibt. Als Einkommensbelege dienen in der Regel Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate, Rentenbescheide, Leistungsbescheide zum Arbeitslosengeld oder Einkommensteuerbescheide (bei Selbständigen).
Vermögen oft zu viel des Guten
Wer zwar wenig verdient, aber dennoch über ein gewisses Vermögen verfügt, ist oftmals nicht für das Wohnen in einer Sozialwohnung berechtigt. Wenn Bankguthaben, Vermögensgegenstände, Immobilien oder Sachwerte eines Einzelhaushalts einen (Verkehrs-) Wert von 60.000 Euro überschreiten (pro weitere Person sollten es nicht mehr als 30.000 Euro sein), ist das zumeist schon zu viel des Guten. Diese Zahl definiert in den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz die Grenze für Bedürftigkeit, doch orientieren sich nicht alle Länder daran. So ist in Hamburg beispielsweise erst bei einem Vermögen in Höhe von 120.000 Euro Schluss.
Zeiträume können Rolle spielen
Das Beispiel Hamburg zeigt übrigens auch, dass bestimmte Zeiträume eine Rolle für die Wohnberechtigung spielen können. Wenn sich etwa das Einkommen innerhalb eines Jahres mit Sicherheit so verändern wird, dass man die Einkommensgrenze überschreitet, gilt dies in der Hansestadt als Ablehnungsgrund. Dies kann beispielsweise beim Wiedereintritt in den Beruf nach genommener Elternzeit der Fall sein.